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   BGH, 05.12.1956 - V ZR 61/56   

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BGH, 05.12.1956 - V ZR 61/56 (https://dejure.org/1956,760)
BGH, Entscheidung vom 05.12.1956 - V ZR 61/56 (https://dejure.org/1956,760)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 1956 - V ZR 61/56 (https://dejure.org/1956,760)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 22, 312
  • NJW 1957, 459
  • DB 1957, 90
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 24.04.1920 - V 433/19

    Ist auch die auf Grund einer nicht beurkundeten oder nicht formgerecht

    Auszug aus BGH, 05.12.1956 - V ZR 61/56
    Die Auflassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Beurkundung (Bestätigung von RGZ 99, 65; 132, 406, [408]).

    Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf die von der Rechtsprechung im Anschluß an RGZ 99, 65 einhellig und von der Literatur überwiegend vertretene Ansicht, daß die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfe.

    Es ist jedoch der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 99, 65) beigetreten, daß die Auflassung nicht der Beurkundung bedarf, und hat daraus gefolgert, daß die sich aus den §§ 170, 171 FGG ergebende Nichtigkeit der Beurkundung der Auflassung diese selbst grundsätzlich nicht berührte.

    Das Reichsgericht ist in RGZ 99, 65 [67] davon ausgegangen, daß es an einer Vorschrift, die die Beurkundung der Auflassungserklärung als Erfordernis der Auflassung ausdrücklich vorsehe, im Gesetz fehle.

    Das Reichsgericht (RGZ 99, 65 [70]) hat sogar die Möglichkeit, daß ein Auflassungsprotokoll fehlerhaft ist und dieser Umstand alsdann von einem der Beteiligten ausgenutzt wird, als viel näherliegend erachtet als die Möglichkeit, daß eine Eigentumseintragung ohne eine Beurkundung der Auflassung erfolgt.

    Der Senat hat deshalb keine Bedenken, der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99, 65; 132, 406 [408]) zu folgen und sie auch dann anzuwenden, wenn die Beurkundung der Auflassung durch einen Notar wegen eines Ausschließungsgrundes der §§ 170, 171 FGG nichtig ist.

  • RG, 07.05.1931 - VI 615/30

    1. Über die Voraussetzungen einer wirksamen Auflassungserklärung vor dem

    Auszug aus BGH, 05.12.1956 - V ZR 61/56
    Die Auflassung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Beurkundung (Bestätigung von RGZ 99, 65; 132, 406, [408]).

    Das Reichsgericht hat diese Auffassung in einer späteren Entscheidung (RGZ 132, 406 [408]) unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Güthe-Triebel (6. Aufl. § 20 GBO Anm. 35) ausdrücklich bestätigt.

    Der Senat hat deshalb keine Bedenken, der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99, 65; 132, 406 [408]) zu folgen und sie auch dann anzuwenden, wenn die Beurkundung der Auflassung durch einen Notar wegen eines Ausschließungsgrundes der §§ 170, 171 FGG nichtig ist.

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 73/15

    Bestellung eines dingliches Vorkaufsrechts: Formerfordernis für die dingliche

    Da selbst die Auflassung nicht notariell beurkundet, sondern (nur) vor der zuständigen Stelle erklärt werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 1956 - V ZR 61/56, BGHZ 22, 312, 315 ff.; Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; RGZ 99, 65, 67 ff.; 132, 406, 408), gilt dies erst recht für eine Einigung im Sinne von § 873 BGB, die nicht § 925 BGB unterfällt.
  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Denn für die Auflassung ist nach § 4 Abs. 2 WEG in Verbindung mit § 925 Abs. 1 BGB keine notarielle Beurkundung, sondern nur die Erklärung vor dem Notar erforderlich, so daß die etwaige Nichtigkeit der Beurkundung die Auflassungserklärung als solche nicht berührt (Senatsurt. BGHZ 22, 312 ff [BGH 06.12.1956 - II ZR 345/55] zu dem damals geltenden § 17 RNotO; LG Oldenburg, Rpfleger 1980, 224).
  • BGH, 13.02.2020 - V ZB 3/16

    Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland

    Dieses Verfahren muss der Notar einhalten, auch wenn ihm dabei unterlaufende Verfahrensfehler nicht zur Unwirksamkeit der Beurkundung führen (dazu Senat, Urteile vom 5. Dezember 1956 - V ZR 61/56, BGHZ 22, 312, 316 f., vom 3. Dezember 1958 - V ZR 28/57, BGHZ 29, 6, 9 f. und vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - IX ZR 69/82, NJW 1983, 2933).
  • BayObLG, 24.01.2001 - 2Z BR 129/00

    Nachweis der Auflassung durch öffentliche Urkunden

    Die fehlende Unterschrift der Beteiligten zu 2 bedingt zwar nicht die Unwirksamkeit der Auflassung, weil diese materiell der Beurkundung nicht bedarf (BGHZ 22, 312/313; RGZ 99, 65/67), wohl aber die Unwirksamkeit der Beurkundung (BayObLG MittBayNot 1994, 39 = Rpfleger 1994, 162; LG Oldenburg Rpfleger 1980, 224; Lischka aao).

    aa) Das materielle Geschäft der Auflassung bedarf nach § 925 Abs. 1 BGB nach heute kaum mehr bestrittener Ansicht nicht der notariellen Beurkundungsform (BGHZ 22, 312/315; RGZ 99, 65/67; BayObLG MittBayNot 1994, 39; Palandt/Bassenge § 925 Rn. 3; MünchKomm/Kanzleiter 9 925 Rn. 15; Staudinger/Pfeifer § 925 Rn. 76).

    So stützen sich für die Auslegung des materiellen Rechts die beiden grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts einerseits (RGZ 99, 65/69), des Bundesgerichtshofs andererseits (BGHZ 22, 312/316) auch ausdrücklich auf die Formbedürftigkeit nach § 29 GBO und halten die Gefahr, das Grundbuch würde durch eine fehlerhaft beurkundete Auflassung falsch, für bedeutsamer als das Risiko, welches mit einer Eigentumseintragung unter Verstoß gegen § 29 GBO verbunden ist.

  • BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57

    Datierung notarieller Urkunden

    Wäre dies am 30. April 1952 geschehen, so wäre die Auflassung als solche nach ihrem sachlichen Inhalt wirksam gewesen, wenn sie auch nicht richtig beurkundet worden war (BGHZ 22, 312; RGZ 132, 408).
  • BGH, 15.04.1994 - V ZR 175/92

    Beweiskraft einer Notarurkunde bei fehlender Unterzeichnung handschriftlicher

    Selbst die Unwirksamkeit einer Beurkundung würde daher grundsätzlich nicht die Rechtswirksamkeit der Auflassung (Senatsurt. v. 25. Oktober 1991, V ZR 169/90, BGHR BeurkG § 7 Auflassung 1 und BGHZ 22, 312 ff [BGH 06.12.1956 - II ZR 345/55]; 315) berühren.
  • OLG München, 26.11.2008 - 34 Wx 88/08

    Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis einer formgerechten Auflassung

    Eine formgerechte Beurkundung der Auflassungsverhandlung setzt § 925 BGB nach ganz herrschender Meinung nicht voraus (BGHZ 22, 312; Palandt/Bassenge BGB 67. Aufl. § 925 Rn. 3; Demharter § 20 Rn. 27; Fuchs-Wissemann Rpfleger 1977, 9/10).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2013 - 14 Wx 16/13

    Grundbuchverfahren: Vollzug einer notariell beurkundeten Übertragung hälftigen

    c) Der Umstand, daß die Auflassung als solche nicht der notariellen Beurkundung bedurfte und deshalb von der Unwirksamkeit der Beurkundung grundsätzlich nicht berührt wird (Winkler a.a.O. § 6 Rn 9, § 7 Rn 12; BGH NJW 1957, 459), ändert im Streitfall nichts.
  • KG, 20.01.2015 - 1 W 559/14

    Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis bei formunwirksamer Auflassungserklärung

    Auch wenn für die Einigung über den Eigentumsübergang eine (wirksame) Beurkundung nicht erforderlich ist (RGZ 99, 65, 67; BGHZ 22, 312, 315 ff.; NJW 1992, 1101, 1102; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 925 Rn. 3), muss sie vor einer zuständigen Stelle erklärt werden - hier dem Notar (§ 925 Abs. 1 S.2, § 20 Abs. 2 BNotO).
  • BGH, 07.07.1983 - IX ZR 69/82

    Rückgängigmachung einer Auflassung nach Entfall des ideellen Zwecks -

    Die Auflassung war ohne Rücksicht auf die Art ihrer Beurkundung wirksam (vgl. BGHZ 22, 312 [BGH 06.12.1956 - II ZR 345/55]; 29, 6, 9, 10).
  • KG, 20.01.2015 - 1 W 560/14

    Keine Auflassung auf der Grundlage einer nur öffentlich beglaubigten Erklärung!

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